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Umsatzsteuer kompakt
Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (BFH)
Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will. Er entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG gilt beim Tausch mit Baraufgabe der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz, wobei die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört.
Sachverhalt: Die Klägerin (OHG) ist Organträgerin zweier GmbHs, die im Handel mit Kfz tätig sind. Die O-GmbH führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sogenannte Streckengeschäfte durch: Sie veräußerte jeweils ein Neufahrzeug und nahm dafür – neben einer Geldleistung – u. a. ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers in Zahlung. Dieses Altfahrzeug veräußerte sie später jeweils weiter und nahm dafür z. T. erneut ein gebrauchtes Kfz in Zahlung (Folgegeschäft).
In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2013 minderte die Klägerin – entgegen Abschnitt 10.5 Abs. 4 Satz 8 UStAE – die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Neufahrze...