Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Montag, 25.06.2018

Einkommensteuer | Steuererklärung nach ausländischem Recht (FG)

Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung nach ausländischem Recht sind keine Werbungskosten (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger Steuerberatungskosten, welche für die Erstellung einer Steuererklärung nach US-amerikanischem Recht angefallenen sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland absetzen kann. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus im Inland belegenen Grundstücken. Dabei machte er Steuerberatungskosten für die Erstellung einer ausländischen Steuererklärung mit der Begründung geltend, dass er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit auch in den USA steuerpflichtig sei. Das FA erkannte die Steuerberatungskosten nicht als Werbungskosten an, da Aufwendungen für die Erstellung von Steuererklärungen nach US-amerikanischem Recht in keinem Zusammenhang mit den deutschen Einkünften stünden und daher in den USA als Werbungskosten anzusetzen seien.

Das FG Münster führte hierzu u.a. aus:

  • Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung nach ausländischem Recht keine Werbungskosten sind.

  • Denn diese Aufwendungen beziehen sich vorrangig auf Einkünfte nach ausländischem Recht und damit – wie Kosten für die Erstellung von Erklärungen nach dem StraBEG – nicht auf Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Demnach stellen die vom Kläger geltend gemachten Beratungskosten keine Werbungskosten dar, da sie für die Ermittlung von Einkünften nach US-amerikanischen Recht angefallen sind.

  • Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger mit seiner Vermietungstätigkeit nicht nur Einkünfte nach US-amerikanischen Recht, sondern auch Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erzielt. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den Beratungskosten und der Vermietungstätigkeit ein gewisser Zusammenhang besteht. Dies ist jedoch – entgegen der Auffassung des Klägers – unbeachtlich. Denn auch Steuerpflichtige, welche Kapitalerträge nach den Regelungen des StraBEG nachversteuern, erzielen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es allein darauf an, zur Ermittlung welcher Einkünfte die in Frage stehenden Beratungskosten aufgewendet worden sind.

  • Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BFH zu § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG (). Unmittelbar kann diese Entscheidung schon deshalb keine Anwendung finden, weil die vom Kläger vermieteten Objekte im Inland belegen sind und daher keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d Nr. 7 EStG betroffen sind. Aber auch der in der BFH-Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip den Einkünften zuzurechnen sind, zu denen sie vorwiegend gehören, führt im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.

  • Der Veranlassungszusammenhang lässt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht aus der Systematik des Anrechnungsverfahrens herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass nur beim Freistellungsverfahren die freigestellten Einkünfte und damit neben den Einnahmen auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Dies hat vorliegend aber allenfalls für die Besteuerung in den USA Bedeutung, da sie und nicht Deutschland das Anrechnungsverfahren anzuwenden haben.

  • Die fehlende Abzugsfähigkeit der Beratungskosten in Deutschland wird nicht damit begründet, dass den Ausgaben steuerfreie Einnahmen gegenüberstehen. Die Vermietungseinnahmen unterliegen vielmehr in Deutschland der Besteuerung. Allein entscheidend ist, dass bei wertender Betrachtungsweise kein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG besteht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
SAAAG-87069