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Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsversicherung
Anmerkung zum
Die [i] BFH, Urteil v. 12.12.2017 - VIII R 9/14 NWB MAAAG-81728 Zugehörigkeit eines Rückdeckungsanspruchs, der eine Forderung gegen den Versicherer darstellt, zum Umlaufvermögen ist bereits durch die Rechtsprechung des I. Senats des , BStBl 2010 II S. 32, Rz. 15, m. w. N.) geklärt. Daran anschließend hat der VIII. Senat des BFH nunmehr für die Gewinnermittlung im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG geklärt, dass die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens ist. Deshalb kann ein Einmalbetrag zum Erwerb einer Rückdeckungsversicherung, der der Finanzierung einer im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses gegebenen Versorgungszusage dient, auch in Höhe des sog. Sparanteils als Betriebsausgabe abgezogen werden. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. vom steht mithin dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen. Die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfassten Wertpapiere sind nämlich nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass sie ein unkörperliches Recht verbriefen, sondern auch durch eine leichte Handelbarkeit (Übertragbarkeit).
Eine Kur...