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BPatG Urteil v. - 5 Ni 49/12 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Mai 1994 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 775 417 (Streitpatent), das die Bezeichnung „IMPROVED ELECTRONIC TELEVISION PROGRAM SCHEDULE GUIDE SYSTEM AND METHOD“ (Verbessertes elektronisches Führungssystem für Fernsehprogramme und Verfahren dazu) trägt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 694 27 041.5 geführt wird. Das Streitpatent umfasst in der am 2. November 2011 veröffentlichten korrigierten Fassung (EP 0 775 417 B9) 6 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
VAAAG-86942

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BPatG, Urteil v. 31.07.2013 - 5 Ni 49/12 (EP)

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