Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Mai 1994 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 775 417 (Streitpatent), das die Bezeichnung „IMPROVED ELECTRONIC TELEVISION PROGRAM SCHEDULE GUIDE SYSTEM AND METHOD“ (Verbessertes elektronisches Führungssystem für Fernsehprogramme und Verfahren dazu) trägt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 694 27 041.5 geführt wird. Das Streitpatent umfasst in der am 2. November 2011 veröffentlichten korrigierten Fassung (EP 0 775 417 B9) 6 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
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