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Anwaltsvertrag | Herausgabe/Einsichtnahme in die Handakte
Aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 BGB) resultiert nicht nur die Verpflichtung des Anwalts, dem Mandanten alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Anwalt ist darüber hinaus verpflichtet, dem Mandanten die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (vgl. , BGHZ 109 S. 260). Der Begriff der Rechenschaft beinhaltet auch diejenigen notwendigen Einzelheiten des Mandats, die als Bestandteile der anwaltlichen Handakte selbst nicht unmittelbar herauszugeben sind, sondern beim Anwalt verbleiben können. Ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht braucht der Mandant...