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GrdstVG | Marktwert eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird i. d. R. dann nicht den Marktwert eines landwirtschaftlichen Grundstücks i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind. Es ist grds. unerheblich, ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat. Die Versagung der Veräußerungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) setzt zudem voraus, dass im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz ein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Z...