Verfahrensrecht | Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen (BMF)
Das BMF hat den
AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für
die Buchführung und für Aufzeichnungen - wegen der Neufassung des
§ 146 Abs. 1
AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an
digitalen Grundaufzeichnungen mit sofortiger Wirkung neu gefasst
().
Hierin geht das BMF auf folgende Punkte ein:
Grundsätze der Einzelaufzeichnung
Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen
Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse
Festsetzung eines Verzögerungsgelds
DV-gestützte Buchführung und Aufzeichnungen
Quelle: BMF online (il)
Anmerkung: Nachricht aktualisiert am
Fundstelle(n):
TAAAG-86746