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BFH 24.05.1989 V R 127/84
Umsatzsteuer; | Beköstigung zu Ausbildungszwecken (§ 4 Nr.23 UStG 1973)
Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelgäste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gewährung von Kost und Logis) nicht ,,für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke'' bei sich auf (§ 4 Nr.23 UStG 1973). Die Befreiungsvorschrift greift daher ein, soweit er die von ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen ,,zu Ausbildungszwecken'' bei sich aufnimmt ().