Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der bis zum ihr Gesellschafter-Geschäftsführer Z zu 49 v.H. sowie dessen Ehefrau und Söhne X und Y zu jeweils 17 v.H. beteiligt waren. Danach waren an ihr Z und X hälftig beteiligt, wobei auch X zum Geschäftsführer bestellt wurde.
Nach seinem Anstellungsvertrag hatte Z im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge für sechs Wochen. Darüber hinaus stand ihm die Gehaltsfortzahlung für die Dauer von weiteren 24 Monaten zu, soweit die Zahlung der Bezüge nicht von der Krankenkasse übernommen würde. Am gewährte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die unter anderem eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von ... DM pro Monat für den Fall enthielt, dass Z's Fähigkeit zur Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit auf nicht absehbare Zeit um wenigstens 50 v.H. gemindert sei.
Ausweislich eines Attests war Z seit Juni 1996 zu 70 v.H. behindert und nahm seine Geschäftsführertätigkeit erst ab Oktober 1997 stundenweise und später zu 49 v.H. wieder auf. Die Klägerin zahlte ihm auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 4. Juni bis zum sein volles Gehalt von monatlich ... DM fort. Danach zahlte sie das vorgenannte Gehalt unter Abzug eines kalendertäglichen Krankengeldes von 150 DM. Z's laufende Bezüge betrugen für 1997 insgesamt ... DM sowie für 1998 ... DM zuzüglich einer Tantieme von ... DM. Daneben erhielt er seit dem eine Invaliditätsrente in Höhe von monatlich ... DM bzw. ab dem ... DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) behandelte die von der Klägerin gezahlten laufenden Bezüge für das Jahr 1997 in Höhe von ... DM und für 1998 in voller Höhe (samt der Tantieme) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Zur Begründung führte er aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Geschäftsführer nicht neben den Versicherungsleistungen/Rentenansprüchen laufendes Gehalt zahlen würde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Klägerin gegen die entsprechenden Steuerbescheide Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein, welche dieses als unbegründet abwies. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 16. Mai 2002 6 K 377/01 beantragt.
Dem ist das FA entgegengetreten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache besteht nur dann, wenn eine von dem Urteil aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerdeschrift schlüssige und substantiierte Angaben machen muss (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Anderenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung dieses Revisionsgrundes (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit u.a. eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss. Schließlich muss der Beschwerdeführer dartun, dass die klärungsbedürftige Frage anhand des konkreten Einzelfalls klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen, die der gefestigten Praxis des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechen, wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob durch die Anforderung von steuerlich bedeutsamen Unterlagen und deren ”reaktionsloser” Entgegennahme durch das FA ein Vertrauenstatbestand nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geschaffen wird, hat sie keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom V B 2/96, BFH/NV 1997, 328; vom V B 110/96, BFH/NV 1997, 388; vom V B 145/96, BFH/NV 1998, 458; vom VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386).
b) Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine Invaliditätsrente erhält, auf der Basis seines bisherigen Anstellungsvertrages weiterarbeiten darf, ohne dass vGA angenommen werden können. Denn das FG hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Zahlung laufender Bezüge neben einer Invaliditätsrente immer oder zumindest im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Es hat vielmehr den im Streitfall maßgeblichen Anstellungsvertrag dahin ausgelegt, dass er eine Fortzahlung der Geschäftsführerbezüge bereits vor der Erteilung der Pensionszusage nur für den Fall einer vorübergehenden Krankheit vorgesehen habe und spätestens mit der Erteilung der Pensionszusage der hier vorliegende Invaliditätsfall durch die Zusage einer Invaliditätsabsicherung speziell abgesichert worden sei. Es hat insoweit einen besonders gelagerten Einzelfall gewürdigt, der ersichtlich von der konkreten vertraglichen Gestaltung geprägt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht allein durch den Hinweis auf das Auftreten der entsprechenden Rechtsfrage in anderen Fällen die grundsätzliche Bedeutung derselben darlegen. Hierzu hätte es zumindest weiterer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit die einzelfallbezogene Beurteilung durch das FG Fragen aufwirft, die sich unabhängig von der spezifischen Ausgestaltung des Streitfalls stellen (vgl. , BFH/NV 2000, 573). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Sie lässt folglich nicht erkennen, dass in einem etwaigen Revisionsverfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage geklärt werden könnte.
c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man annähme, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde die fehlerhafte Auslegung der geschlossenen Vereinbarungen durch das FG rügen wollte. Selbst wenn das FG —wofür nichts ersichtlich ist— bei der Auslegung der Verträge gegen allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte, so läge darin kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Rechtsfehler, der nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl. , BFH/NV 1998, 353).
2. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1333
BFH/NV 2003 S. 1333 Nr. 10
IAAAA-69843