Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
Urteil v. - 1 K 243/15 EFG 2018 S. 1284 Nr. 15
Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1d
Gewerbesteuer: Anteilige
unterjährige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens
Leitsatz
Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
zu Bauzeitzinsen (Urteile vom ; I R 59/92
und vom , I R 19/02) auf Wirtschaftsgüter
des Umlaufvermögens übertragbar ist.
Soweit Mit- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen,
sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter
des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem
Betriebsvermögen ausscheiden, gemäß § 8 Nr. 1d Gewerbesteuergesetz
(GewStG) dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen, da eine "Speicherung"
des Aufwandes durch Aktivierung nicht stattfindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 891 DB 2018 S. 16 Nr. 42 DStR 2018 S. 6 Nr. 50 DStRE 2019 S. 211 Nr. 4 EFG 2018 S. 1284 Nr. 15 KoR 2018 S. 363 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20897 Nr. 9 FAAAG-86285
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Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Urteil v. 21.03.2018 - 1 K 243/15
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