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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 243/15 EFG 2018 S. 1284 Nr. 15

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1d

Gewerbesteuer: Anteilige unterjährige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Leitsatz

Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen (Urteile vom ; I R 59/92 und vom , I R 19/02) auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens übertragbar ist.

Soweit Mit- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, gemäß § 8 Nr. 1d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen, da eine "Speicherung" des Aufwandes durch Aktivierung nicht stattfindet.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 891
DB 2018 S. 16 Nr. 42
DStR 2018 S. 6 Nr. 50
DStRE 2019 S. 211 Nr. 4
EFG 2018 S. 1284 Nr. 15
KoR 2018 S. 363 Nr. 7
KÖSDI 2018 S. 20897 Nr. 9
FAAAG-86285

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 21.03.2018 - 1 K 243/15

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