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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1955/14 EFG 2018 S. 1159 Nr. 14

Gesetze: AO § 46 Abs. 1AO § 218 Abs. 2AO § 226 Abs. 1 EuInsO Art. 4 Abs. 2c BGB§ 387 BGB § 406 Insolvency Act 1986 § 284 Abs. 1

Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in England Aufrechnung einer im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes im Wege der Globalabtretung gegenüber einem Drittgarantiegeber erworbenen Rückgriffsforderung

Leitsatz

Ist über das Vermögen eines deutschen Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist die Abtretung des Schuldners einer ihm zustehenden Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des Gerichts unwirksam.

Die im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes im Vorhinein vereinbarten Globalabtretungen von Rückgriffsansprüchen gegenüber Drittgarantiegebern an Bund und Land (Rückgaranten) sind wirksam, wenn sich die abgetretenen Forderungen aus den Garantieerklärungen bzw. den Garantieübernahmeverträgen klar und eindeutig bestimmen lassen.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1159 Nr. 14
BAAAG-86282

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.01.2018 - 5 K 1955/14

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