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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 118/15

Gesetze: ZKDVO Art. 242 Abs. 2 Unterabs. 2 KN 2014 Unterposition 2309 9031 KN 2014 Unterposition 3209 9096 EUDVO-444/2013 EUVO-152/2009 EUVO-121/2008

Zollrecht - Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei Sojaproteinkonzentrat

Leitsatz

1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 ist entsprechend auf Sojaproteinkonzentrat mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Stärkegehalt von 6 GHT anwendbar.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist auf Tarifierungsfragen anwendbar.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 121/2008 in der bis zur geltenden Fassung ist auf Sojaerzeugnisse weder direkt noch analog anwendbar.

4. Die Erläuterungen zur Position 2309 KN in der bis zum geltenden Fassung sind auf Sojaerzeugnisse weder direkt noch analog anwendbar.

Fundstelle(n):
HAAAG-86280

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.02.2018 - 4 K 118/15

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