Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit Malta
Leitsatz
1) Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden - vorliegend an die Steuerverwaltung Maltas - stehen
im Ermessen der deutschen Finanzverwaltung.
2) Die begehrte Auskunft muss für Zwecke der deutschen Besteuerung „erforderlich” sein.
3) Die „Erforderlichkeit” ist deckungsgleich mit dem Merkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit” i.S. der Rspr. des EuGH
für ein Informationsersuchen eines Mitgliedstaats.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 236 Nr. 8 BB 2018 S. 1366 Nr. 24 EFG 2018 S. 1164 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2019 S. 307 PStR 2018 S. 188 Nr. 8 StB 2018 S. 210 Nr. 7 MAAAG-86274
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