1. Bei der dreistufigen Grundsteuerfestsetzung ist die Berichtigung des Einheitswertbescheids auf der ersten Stufe nach §
181 Abs. 5 S. 1 AO auch zulässig, wenn die Festsetzung der Grundsteuer auf der dritten Stufe noch möglich ist. Der Umstand,
dass der Grundsteuermessbescheid (zweite Stufe) keinen Hinweis i. S. d. § 181 Abs. 5 AO enthält, hat keinen Einfluss auf die
Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbescheids.
2. Die Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids zur Anpassung an den (geänderten) Grundlagenbescheid, der den Hinweis
nach § 181 Abs. 5 AO enthält, ist nicht aufgrund der für den Regelfall geschaffenen Norm des § 171 Abs. 10 AO zulässig, sondern
nur unter der in § 181 Abs. 5 Halbs. 1 AO normierten weiteren Voraussetzung, dass die Festsetzungsfrist des Folgebescheids
(aus anderen als den in § 171 Abs. 10 AO geregelten Gründen) noch nicht abgelaufen ist.
3. Für die Anwendung von § 171 Abs. 14 AO reicht es aus, dass ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen bei verfahrenstechnisch
korrekter Vorgehensweise des FA entstehen würde; eine formalistische Auslegung der Norm dahingehend, dass stets eine Abfolge
von entstandenem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen durch Bescheidaufhebung und sodann erst gegebener Berechtigung
des FA, nunmehr einen wirksamen neuen Bescheid zu erlassen, durch den der Erstattungsanspruch wieder zum Erlöschen gebracht
werde, vorliegen müsse, ist nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1325 Nr. 16 NAAAG-86265
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2017 - 3 K 3052/15
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