Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Mitteilungspflichtige Daten
1Werden personenbezogene Daten
nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) erhoben,
hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der betroffenen Person
längstens innerhalb eines Monats nach Erlangung der personenbezogenen Daten (Art. 14 Abs. 3a DSGVO),
spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung, wenn die Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen (Art. 14 Abs. 3b DSGVO) oder
spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung, falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist (Art. 14 Abs. 3c DSGVO),
die in Art. 14 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen mitzuteilen und
weitere Informationen nach Art. 14 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung zu stellen,
die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten (Art. 12 DSGVO).
2Soweit keine Ausnahme vorliegt, gilt das auch in den Fällen der Weiterverarb...