Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO)
1Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bieten.
2. Aussetzung des Verfahrens über die Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde
2Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so hat sie ihr Verfahren auszusetzen u...