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Keine Beteiligung des Insolvenzverwalters am finanzgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung der Aufnahme des Verfahrens
Der Insolvenzverwalter ist im Fall eines Aktivprozesses nicht mehr am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn er die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem FG ablehnt (Bezug: § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO; § 240 ZPO; § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116, § 155 Satz 1 FGO).
Mit Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird grundsätzlich gem. § 155 FGO i. V. mit § 240 ZPO das finanzgerichtliche Verfahren unterbrochen. Die Aufnahme des Verfahrens richtet sich danach, ob es sich bei dem Verfahren um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt. Dabei kommt es nicht auf die verfahrensrechtliche Stellung als Kläger oder Beklagter an. Ein Aktivprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass der Insolvenzschuldner eine Forderung geltend macht, die zur Insolvenzmasse gehört, und im Falle des O...