Umsatzsteuer | Auswirkung des EuGH-Urteils C-463/16 (Bundesregierung)
Die Bundesregierung antwortet auf
die Fragen, welche Auswirkungen nach ihrer Einschätzung das
in der Rechtssache "Stadion Amsterdam CV"
-C-463/16 in Bezug auf unterschiedliche Steuersätze bei einheitlicher Leistung
für das nationale Umsatzsteuerrecht in Bezug auf die Besteuerung von
Hotelübernachtungen hat und an welchen anderen Stellen im nationalen
Umsatzsteuerrecht sie nach dem Urteil Klarstellungsbedarf
sieht.
Hierzu die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht v. :
Das genannte Urteil des EuGH ist zu einem niederländischen Einzelfall mit einer besonderen Sachverhaltsgestaltung ergangen. Die Übertragbarkeit eines solchen Urteils auf ähnliche Fallgestaltungen ist daher in jedem einzelnen Fall sehr genau zu prüfen. Folgewirkungen für das nationale Umsatzsteuerrecht sieht die Bundesregierung derzeit nicht.
Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Übernachtungsleistung und Frühstück beruht auf dem gesetzlichen Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Diese Regelung hat der BFH als mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar angesehen (, BStBl. II 2014 S. 86).
Quelle: BT-Drucks. 19/2419 v. , Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4 der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz (Bündnis 90/ Die Grünen) (Ls)
Fundstelle(n):
PAAAG-86101