Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Nadelspitzenschutz für Subkutaninjektionen (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Verallgemeinerung und Erweiterung des Inhalts einer Anmeldung - zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des erteilten europäischen Patents 2 319 556 B1 (deutscher Teil DE 697 40 587.7) mit der Bezeichnung „Needle tip guard for hypodermic needles“ (Nadelspitzenschutz für Subkutaninjektionen).
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.