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BGH 13.03.2018 XI ZR 291/16, NWB 25/2018 S. 1806

AGB | Regelung zu einer „Bearbeitungsprovision“

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne „Bearbeitungsprovision“ zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit „Bearbeitungsprovision“ zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grds. noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.

Anmerkung:

Für ein Aushandeln ist es erforderlich, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen ( ­ XI ZR 233/16 ...

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