»1. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, etwaige Mängel eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, sind die Gesellschafter nach Verwirkungsgrundsätzen gehindert, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Beschlusses zu berufen.
2. Einer Beitragsforderung der Gesellschaft kann der betroffene Gesellschafter einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf Mitwirkung an seiner Eintragung im Handelsregister mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten.«
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1492 Nr. 30 DB 2001 S. 1408 Nr. 26 VAAAG-85918
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