1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Gründungszuschuss wird in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise jedenfalls dann Gebrauch gemacht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbstständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer hiermit seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann.
2. Im Übrigen lässt sich eine allgemeine Einkommens- und Vermögensprüfung im Rahmen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss normativ nicht begründen. Eine Ablehnung, die ausschließlich auf die Begründung gestützt wird, der Antragsteller sei aufgrund seiner sonstigen wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund einer bei Verlust des letzten Arbeitsplatzes gezahlten hohen Abfindung nicht auf den Gründungszuschuss angewiesen, ist stets ermessensfehlerhaft.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 35/2018 S. 2535 KAAAG-85900
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.05.2018 - L 9 AL 192/16
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