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Track 14 | Betriebsveranstaltung: Kein geldwerter Vorteil bei Bustransfer zum Veranstaltungsort
Die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu und von einer Betriebsveranstaltung sind nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf nicht als geldwerter Vorteil in die 110 €-Grenze einzubeziehen. Der durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordene Bustransfer für die An- und Abreise hat – so das FG – keinen eigenen Konsumwert. Er führt nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer.
Die Kosten für den Transfer mit einem Bus zu einer Betriebsfeier sind kein geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter. – So lässt sich ein rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf in einem Satz zusammenfassen. Die Entscheidung ist zwar noch zu der alten Regelung für Betriebsveranstaltungen ergangen, die lediglich in den Lohnsteuer-Richtlinien enthalten war. Sie ist aber auf die neue Rechtslage übertragbar.
Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall die Belegschaft eingeladen – zu einer abendlichen Veranstaltung zur Ehrung von Jubilaren. Es bestand die Möglichkeit, einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen – für die Fahrt von der Hauptverwaltung zum Veranstaltungsort und für den späteren Rückweg. Das Finanzamt wollte die Kosten für die An- und Abreise in die Bemessungsgrundlage für den geldwerte...