BFH Beschluss v. - XI B 61/00

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.), der insoweit anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BStBl I 2000, 1567).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (, BFHE 122, 199, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 500). Der Beschwerdeführer muss demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und begründen, warum sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage bezeichnet, indem sie die Frage aufgeworfen haben, ob die Grundfläche von Zubehör- und Nebenräumen sowie von Terrassen, die nachweislich nicht beruflich genutzt werden, bei der Berechnung des nichtabzugsfähigen Teils von Betriebsausgaben mit einzubeziehen sind. Sie haben aber lediglich behauptet, diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung für alle Steuerpflichtigen, die in ihrem Einfamilienhaus eine berufliche Praxis betrieben. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht ”dargelegt"; insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. , BFH/NV 1995, 603). Gleiches gilt auch für den Hinweis der Kläger, ein vergleichbarer Fall sei vom BFH bislang noch nicht entschieden worden (vgl. , BFH/NV 1995, 610).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 806
BFH/NV 2003 S. 806 Nr. 6
QAAAA-69781