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FG Hamburg 16.11.2017 6 K 30/17, BBK 12/2018 S. 558

Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung beim Pfandhaus

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist bei einem Pfandleiher anwendbar, der ein Pfandhaus betreibt: Denn aufgrund der Versteigerung kommt es zu einer Lieferung des Verpfänders an den Pfandleiher und zugleich zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Ersteigerer.

[i]Zinsen und Gebühren mindern die DifferenzDie Differenz ergibt sich aus dem Versteigerungserlös abzüglich Einkaufspreis, der sich aus dem Darlehen, den aufgelaufenen Zinsen und den Gebühren zusammmensetzt.

Kommt es zu einer Versteigerung, weil der Gläubiger das Darlehen und die Zinsen nicht zurückzahlen kann, verzichtet der Pfandleiher nämlich nicht nur auf seine Darlehensforderung, sondern auch auf seinen Zinsanspruch und die ihm zustehenden Gebühren, um die Versteigerung vornehmen zu können.

[i]Verwertungskosten mindern nicht die DifferenzDie Verwertungskosten mindern hingegen nicht die Differenz, ...

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