Aufwendungen auch für eine medizinisch indizierte Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichts- und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Anschluss an ).
2. Scheidungskosten gehören auch dann nicht zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe seine Existenzgrundlage
zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn die Ehescheidung
durch psychische Erkrankungen beider Ehegatten medizinisch indiziert ist.
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