Aussetzung der Vollziehung: Vorläufige Berücksichtigung gewerblicher Einkünfte wegen ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht
ermöglicht keine Umqualifizierung in andere Einkunftsart nach Beseitigung der Ungewissheit
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Hinblick auf Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufige Berücksichtigung
gewerblicher Einkünfte aus der Vercharterung einer Motorjacht es ermöglicht, nach Einstellung der Tätigkeit und Erklärung
der Betriebsaufgabe diese Einkünfte zu nicht ausgleichbaren Überschusseinkünften i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 und 3 EStG umzuqualifizieren.
2. Der erkennende Senat neigt dazu, die Frage, ob der Steuerpflichtige aus der Vercharterung Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb
oder aber Überschusseinkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 und 3 EStG erzielt, als vorrangig gegenüber der Frage des Vorliegens
einer Einkünfteerzielungsabsicht anzusehen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 213 Nr. 7 GAAAG-85641
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 13.04.2018 - 8 V 311/18
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