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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 311/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 22 Nr. 3

Aussetzung der Vollziehung: Vorläufige Berücksichtigung gewerblicher Einkünfte wegen ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht ermöglicht keine Umqualifizierung in andere Einkunftsart nach Beseitigung der Ungewissheit

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Hinblick auf Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufige Berücksichtigung gewerblicher Einkünfte aus der Vercharterung einer Motorjacht es ermöglicht, nach Einstellung der Tätigkeit und Erklärung der Betriebsaufgabe diese Einkünfte zu nicht ausgleichbaren Überschusseinkünften i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 und 3 EStG umzuqualifizieren.

2. Der erkennende Senat neigt dazu, die Frage, ob der Steuerpflichtige aus der Vercharterung Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb oder aber Überschusseinkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 und 3 EStG erzielt, als vorrangig gegenüber der Frage des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht anzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 213 Nr. 7
GAAAG-85641

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Sächsisches FG, Beschluss v. 13.04.2018 - 8 V 311/18

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