BFH Beschluss v. - XI B 219/02

Gründe

I. In der Sache ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht am wurde die Sitzung mehrfach unterbrochen.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass die mündliche Verhandlung in der Zeit von 11.10 h bis 13.30 h zum Zwecke der Durchführung eines völlig anderen Verfahrens unterbrochen worden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können prozessleitende Verfügungen (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 8) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört auch die Anordnung der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung. Vergleichbar ist dieser Fall der Entscheidung über eine Vertagung, über eine Verlegung (, juris-Dokument STRE200050540) oder über die Unterbrechung des Verfahrens (, BFH/NV 1995, 324).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 494
BFH/NV 2003 S. 494 Nr. 4
ZAAAA-69752