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BFH 11.04.2018 III R 18/17, NWB 24/2018 S. 1731

Einkommensteuer | Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. (2) In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG aus. [i]Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte Steuervergünstigungen, Grundlagen NWB QAAAE-52191

Anmerkung:

Vom Ergebnis her kann man dem Urteil nur zustimmen, denn die Tochter des Klägers war, nachdem sie die Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit Erfolg absolviert...

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