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Vorläufige Steuerfestsetzungen sind zeitlich nur begrenzt änderbar!
Das Finanzamt kann Steuern, die es wegen Liebhaberei vorläufig festgesetzt hat, nicht mehr erhöhen, wenn die regelmäßige Festsetzungsfrist abgelaufen ist und seit mehr als einem Jahr beurteilt werden kann, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Ausgangslage:
[i]Vorläufige Festsetzung für VermietungsverlusteDie Steuerpflichtigen sind Eigentümer einer fremdfinanzierten Ferienwohnung, die sie auch vermieten. In den ersten Jahren erklärten sie Verluste. Das Finanzamt setzte die Steuern erklärungsgemäß, aber hinsichtlich der Vermietungsverluste wegen Liebhaberei vorläufig fest. Nachfolgend reichten die Steuerpflichtigen eine Überschussprognose ein. Hiernach sollten zukünftig geringere Zinsen [i]Endgültige Festsetzung erst nach regelmäßiger Festsetzungsverjährunganfallen und Gewinne entstehen. Trotzdem führte das Finanzamt die vorläufigen Festsetzungen fort. Nachdem tatsächlich geringere Zinsen anfielen und knappe Einnahmenüberschüsse entstanden, wollte das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht abschließend beurteilen. Allerdings verneinte es diese erst einige Jahre nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist und der tatsächlichen Verringerung der Zinsen. Das Finanzamt änderte die vorläufigen Bescheide dahingehend, dass es die bislang steuermindernden Vermietungsverluste nicht mehr berücksichtig...