1. Die Krankenkasse trägt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Prüfmitteilung beim Krankenhaus.
2. Bei einer Direktbeauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durch die Krankenkasse ersetzt die Prüfanzeige des MDK gemäß § 6 Abs. 4 PrüfvV in der bis zum geltenden Fassung (PrüfvV aF.) die nach § 4 PrüfvV aF. notwendige Prüfmitteilung der Krankenkasse.
3. Die Prüfmitteilung bzw. Prüfanzeige nach den §§ 4, 6 PrüfvV aF. muss nicht die Art der Prüfung konkret bezeichnen, da die PrüfvV für die Zeit bis zum ohnedies nur für die Auffälligkeitsprüfung, nicht aber für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit Anwendung findet.
4. Bei § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfvV aF. handelt es sich um eine Frist, die einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAG-85169
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.04.2018 - L 11 KR 936/17
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