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Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20 ff. UmwStG)
Teil I: Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG
Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich insgesamt mit den ertragsteuerlichen Regelungen zur Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach den §§ 20 ff. UmwStG und deren steuerliche Folgen für den Einbringenden sowie die aufnehmende Kapitalgesellschaft. Der nachfolgende Teil I widmet sich dabei ausschließlich der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG. Teil II wird in SteuerStud-Ausgabe 9/2018 S. 599 NWB CAAAG-85129) den Anteilstausch nach § 21 UmwStG sowie die Regelungen zur rückwirkenden Besteuerung bei Veräußerung der erhaltenen bzw. eingebrachten Anteile (Einbringungsgewinn I und II) und die Auswirkungen auf die übernehmende Kapitalgesellschaft veranschaulichen.
Das „Prüfungsschema Einbringungen nach § 20 UmwStG – Wertansatz bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft“, NWB ZAAAG-85117, ergänzt den nachfolgenden Beitrag.
I. Allgemeines
Die Umwandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Betriebsvermögen = BV) in eine Kapitalgesellschaft kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Eine Umwandlung erfolgt unentgeltlich, wenn seitens der übernehmenden Kapi...