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EuGH | Änderung bereits geprüfter Zeiträume
Es kann gegen die Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, wenn im Anschluss an eine Mehrwertsteuerprüfung eine Änderungssperre für den Prüfungszeitraum den Unternehmer daran hindert, nachträglich Vorsteuerbeträge für diesen Zeitraum geltend zu machen. Zumindest dann, wenn die Steuerprüfung unmittelbar oder kurz nach der Abgabe der Steuererklärung beginnt, sei die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts durch den Steuerpflichtigen unmöglich oder werde jedenfalls übermäßig erschwert, so der EuGH, was somit dem Effektivitätsgrundsatz widerstreite. Ferner stehe der Grundsatz der Steuerneutralität entgegen, der erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat – hier ab...