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FG München | Haftungsbescheid gegen ausländischen Vergütungsschuldner wegen unterlassenen Steuerabzugs nach § 50a EStG für künstlerische Darbietungen
(1) Den Vergütungsschuldner trifft keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50a Abs. 4, 5 EStG a. F. (jetzt § 50a Abs. 1, 5 EStG), wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften stehen, weil die Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden sind. Bei professionell auftretenden Theater- und Musikgruppen ist dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatstaat staatliche Subventionen oder Fördermittel in Anspruch nehmen. (2) Die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG besteht auch für Vergütungsschuldner ohne Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland. Die an eine Bestätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers stellt den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inla...