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Nichtanwendung wesentlicher Bestandteile des § 50d Abs. 3 EStG
Mit [i]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 - IV B 3 - S 2411/07/10016-14 NWB ZAAAG-80503 Urteil v. hatte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ bestätigt, dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG (2007) sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt. Daraufhin hat das BMF am ein Schreiben veröffentlicht, das eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 50d Abs. 3 EStG herstellen soll. Durch das BMF-Schreiben werden Kernelemente des § 50d Abs. 3 EStG in bestimmten Fällen außer Kraft gesetzt bzw. künftig in grundlegend veränderter Weise angewendet. Im vorliegenden Beitrag nehmen die Autoren eine kritische Untersuchung des Inhalts und der Reichweite des neuen BMF-Schreibens vor und verdeutlichen deren Anwendung anhand von Beispielen. Zudem bietet der Beitrag einen Ausblick auf mögliche Folgewirkungen des derzeit noch anhängigen EuGH-Verfahrens zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG.
Das führt zu einer Entschärfung der Rechtslage bei der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in Fällen einer Entlastungsberechtigung nach § 43b EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie).
Für die übrigen Anwendungsfälle des § 50d Abs. 3 EStG bleibt es (derzeit noch) bei der bisherigen Anwendung der Vo...