BFH Beschluss v. - XI B 150/00

Gründe

1. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 qualifizierte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als freiberuflich. Der Gewerbesteuermessbescheid 1988 wurde auf 0 DM herabgesetzt; für die Folgejahre ergingen keine Gewerbesteuermessbescheide. Der Kläger wurde weiterhin freiberuflich veranlagt (1989 bis 1992 endgültig, 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung). Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 erließ das FA für 1992 einen Gewerbesteuermessbescheid.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbesteuermessbescheides für 1992 sei der Kläger zwar schon unter Ansatz von Einkünften aus freiem Beruf zur Einkommensteuer 1993 veranlagt worden. Da diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, habe sie jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand begründet.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und unterschiedlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu. Das Finanzgericht (FG) habe —wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Rechtsprechung zur Verwirkung bei unzutreffender Annahme des Vorliegens von Freiberuflichkeit— verkannt, dass hinsichtlich des bekannten Dauersachverhalts die Finanzbehörden keine neuen Tatsachen zu würdigen gehabt hätten. Der Kläger habe Anspruch auf besonderen Vertrauensschutz, weil er es aufgrund des Verhaltens des FA unterlassen habe, die Gewerbesteuer kalkulativ in seine Aufträge einzubeziehen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das alte Recht anzuwenden.

Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), so ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). In der Beschwerdebegründung muss eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und —unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur— deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 ff., 61).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage hinreichend bezeichnet worden ist. Soweit es dem Kläger um die Frage geht, ob das FA den Gewerbesteuermessbescheid 1992 habe ändern dürfen, ist dies u.a. durch die vom FG angeführte Rechtsprechung bereits geklärt. Ein den Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden ausschließender Vertrauenstatbestand kommt danach in Betracht, wenn die Frage der Einkunftsart streitig gewesen ist, die Gewerbesteuer nach Prüfung der Frage auf 0 DM herabgesetzt wurde und aus späteren Einkommensteuerveranlagungen deutlich zu erkennen war, dass das FA die Tätigkeit als freiberuflich beurteile. Die Finanzbehörde ist in derartigen Fällen an der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbescheides gehindert, wenn bereits für das Folgejahr ein formell und materiell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen ist, in dem die Einkünfte weiterhin als solche aus freiberuflicher Tätigkeit angesetzt werden (, BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793; vom VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

In der Beschwerde ist weder dargetan, dass der Streitfall nicht —wie auch vom FG geschehen— nach diesen Grundsätzen entschieden werden könnte, noch dass die Grundsätze in der Rechtsprechung oder Literatur umstritten wären oder sich aus anderen Umständen die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des BFH ergeben würde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 505
BFH/NV 2003 S. 505 Nr. 4
TAAAA-69715