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Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung
ImmoKWPLV gibt Hilfestellung bei der Vereinbarung von Immobiliarverbraucherdarlehen
Seit dem ist die Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der [i]Zur Kreditwürdigkeitsprüfung Schelske, NWB 7/2018 S. 413Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen in Kraft (im Weiteren: ImmoKWPLV; BGBl 2018 I S. 529). Ziel der Verordnung ist es, sowohl Kreditinstituten als auch Verbrauchern (§ 13 BGB) Hilfestellung für die Beantwortung praxisrelevanter Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung sowie dem Verständnis der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliarverbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 Satz 1, § 505a, § 505b BGB bzw. § 18a KWG) zu geben (BGBl 2016 I S. 396). Der Beitrag gibt einen Überblick über die Verordnung.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Schutzzweck der Kreditwürdigkeitsprüfung
[i]PrüfungsumfangSeit dem definieren die §§ 505a ff. BGB den Umfang einer Kreditwürdigkeitsprüfung bei der (klassischen) Finanzierung einer Wohnimmobilie (§ 505b Abs. 2 BGB). Das Kreditinstitut hat sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kreditvergabe zu prüfen (§ 505b Abs. 2 Satz 1 BGB) als auch einzuschätzen, ob der Darlehensnehmer in der Lage sein wird, die mit der Kreditrückzahlung verbundenen wirtschaftlichen Belastungen bis zur Darlehenstilgung vertragsgemäß zu erfüllen (§ 505b Abs. 2 Satz 2 BGB).
Maßgeblich ist nicht die punktuelle Beurteilung der Leistungsfähigkeit de...