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Umsatzsteuer | Frage der Versteuerung von Umsätzen aus Tierhaltungsbetrieb
(1) Das FG Münster hält mit nrkr. Urteil vom - 15 K 180/15 U NWB JAAAG-80303 (EFG 2018 S. 788; BFH-Az.: V R 11/18) die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i. V. mit §§ 51, 51a BewG getroffene Regelung für unionsrechtskonform, da sie die Tierzucht und Tierhaltung nicht schlechthin begünstigt, sondern nur in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung. Der Senat hält darüber hinaus die in § 51 Abs. 1a BewG vorgesehene degressive Festsetzung von Vieheinheiten im Verhältnis zur Ackerfläche für unionsrechtskonform. (2) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG bedeutet dies, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierbestände für das gesamte Unternehmen zusammenzurechnen sind.