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GbR: Auseinandersetzung nach Auflösung
Nach Beendigung einer Anwalts-GbR steht gem. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 3 U 176/15 dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter hinauszögert.
Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden GbR endet die Gesellschaft. Ein nachträgliches Auswechseln des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen einen neu eintretenden Gesellschafter ist nicht möglich. Ein solcher Gesellschafterwechsel bedarf vielmehr einer GbR-Neugründung. Enthält der Gesellschaftsv...