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Schadenersatz der Gläubigerin gegen den Liquidator
Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist lt. NWB PAAAG-81591 der Gläubigerin unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.
Es liegen die Voraussetzungen einer analogen Rechtsanwendung vor. Der Liquidator haftet der Gesellschaft gegenüber, wenn er bei der Liquidation gegen seine Pflichten nach § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG verstößt (§ 73 Abs. 3 GmbHG). Das GmbHG räumt den Gläubigern allerdings nicht das Recht ein, diesen Anspruch unmittelbar im eigenen Namen geltend zu machen, obwohl der Gesetzgeber erkannt hat, dass es notwendig is...