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Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen werden nach § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom (ArbNErfG, BGBl 1957 I S. 756) danach unterschieden,
ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (sog. Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen) oder
nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen).
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden (§ 5 ArbnErfG). Der Arbeitgeber kann Diensterfindungen durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermög...