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AG Westerburg Beschluss v. - 12 L 2/17

Gesetze: ZwVwV § 10 Abs 1 Nr 5

Zwangsverwaltung: Wirtschaftlichkeitserwägungen im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen

Leitsatz

Beantragt der Zwangsverwalter die gerichtliche Zustimmung zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen in einer in einem zwangsverwalteten Objekt belegenen Wohneinheit mit einem Investitionsvolumen von 35.000 € nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV, so ist diese zu verweigern, wenn eine weitere Investition auf Darlehensbasis im Hinblick auf den Wert der Immobilie als unwirtschaftlich einzustufen ist und die beabsichtigten weiteren Investitionen den Schuldensaldo auf knapp 300.000 € anheben würden.

Fundstelle(n):
YAAAG-84919

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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AG Westerburg, Beschluss v. 09.08.2017 - 12 L 2/17

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