Zwangsverwaltung: Wirtschaftlichkeitserwägungen im Rahmen eines Antrags
auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen
Leitsatz
Beantragt der Zwangsverwalter die gerichtliche Zustimmung zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen
in einer in einem zwangsverwalteten Objekt belegenen Wohneinheit mit einem
Investitionsvolumen von 35.000 € nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV, so ist diese zu verweigern,
wenn eine weitere Investition auf Darlehensbasis im Hinblick auf den Wert der Immobilie
als unwirtschaftlich einzustufen ist und die beabsichtigten weiteren Investitionen den Schuldensaldo
auf knapp 300.000 € anheben würden.
Fundstelle(n): YAAAG-84919
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AG Westerburg, Beschluss v. 09.08.2017 - 12 L 2/17