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Teileigentum | Wohnungsnutzung im „Ärztehaus“
In einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude, das nach der Teilungserklärung zur beruflichen und gewerblichen Nutzung dient, ist die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten erfolgt.
Der BGH hält die Entscheidung des Landgerichts, das den Beklagten verurteilt hat, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen, im Ergebnis für richtig. Die klagenden Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft haben einen Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 3 WEG), weil die Einheit des Beklagten nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt wer...