Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a i. V. mit § 238 AO bei strukturellem und verfestigtem Niedrigzinsniveau
Das Finanzamt setzte im Juni 2011 im Einkommensteuerbescheid für 2009 die Steuer auf 159.139 € fest und erließ nach einer Betriebsprüfung im November 2017 einen Änderungsbescheid, in dem es die Steuer auf 2.143.939 € erhöhte; die Zahllast betrug 1.984.800 €. In dem Zinsbescheid hierzu wurden Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO i. H. v. 240.831 € festgesetzt. Über die gegen den Einkommensteuer- und den Zinsbescheid eingelegten Einsprüche hat das Finanzamt noch nicht entschieden; das Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung ruht wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens (1 BvR 2237/14). Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Zinsbescheids begründen die Antragsteller damit, dass die Zinshöhe nach § 238 AO von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig sei.
Nach dem Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht den AdV-Antrag ab ( NWB IAAAG-75501). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der den Beschluss des Finanzgerichts aufgehoben und die AdV des Zinsbescheids angeordnet. Die Zinshöhe begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick a...