BFH Beschluss v. - XI B 128/01

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, es sich also um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

So verhält es sich im Streitfall. Denn die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ”wann ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist”, ist bereits in ständiger Rechtsprechung durch den BFH geklärt (vgl. zuletzt , BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109, mit zahlreichen Nachweisen auf frühere BFH-Entscheidungen). Neue Gesichtspunkte dazu sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich.

Fundstelle(n):
FAAAA-69695