Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind in den Streitjahren 1996, 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Seit 1985 hat er sich als Rechtsanwalt niedergelassen. Aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt hat er von 1985 bis zur finanzgerichtlichen Entscheidung im Jahr 1999 ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Dabei erklärte er in allen Jahren geringe Umsätze. In den Jahren 1989, 1994 und 1997 betrug der Umsatz jeweils 0 DM, im Jahr 1996 1 244 DM und im Jahr 1998 2 925 DM. Die die Umsätze erheblich übersteigenden Betriebsausgaben setzten sich im Wesentlichen aus Kfz-Kosten, Telefongebühren, Literatur und Bürobedarf, Versicherungen und anteiligen Gebäudeaufwendungen zusammen (im Streitjahr 1996 z.B. insgesamt 13 781 DM).
Die für die Streitjahre erklärten Verluste von 10 510 DM (1996), 11 301 DM (1997) und 7 822 DM (1998) hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab. Es gelangte unter Anwendung der im Beschluss des Großen Senats des (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgestellten Grundsätze und der Entscheidung des (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) zu der Erkenntnis, dass der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen —also ohne Gewinnerzielungsabsicht— ausgeübt habe.
Die dagegen eingelegten Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision stützen die Kläger im Wesentlichen auf Divergenz und auf grundsätzliche Bedeutung.
1. Die behauptete Divergenz begründen sie wie folgt:
In seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 habe der BFH ausgeführt, dass eine Rechtsanwaltspraxis immer —objektiv— ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb sei. Davon sei das FG abgewichen, indem es ausführe: ”... war der 'Betrieb' des Klägers nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung objektiv nicht geeignet, nachhaltig mit Gewinn zu arbeiten ...”
Mit seiner ”Fehldarstellung” zur Eintragung bei einem Anwaltssuchdienst und dem Verlangen nach einem ”Büro” weiche das FG von dem (BFH/NV 1999, 1204) ab. Es unterstelle dem Kläger zu Unrecht, dass er keine Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustsituation getroffen habe.
Das FG sei zudem von dem Grundsatzbeschluss des (BGHZ 38, 6) abgewichen, indem es unterstelle, der Kläger verfüge nicht über ein rechtsanwaltsgemäßes ”Büro”, sondern nur über ein ”Arbeitszimmer”, weshalb ”Laufkundschaft” nicht erwartet werden dürfe.
2. Die für grundsätzlich bedeutsam und noch für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage formulieren die Kläger folgendermaßen: ”Beruht die verlustbringende Ausübung anwaltlicher Tätigkeit eines 'Pensionsanwalts' in Form eines 'Einmann'-Betriebes (zwecks ständiger Kosten- und Verlustminimierung) in einem Raum eines Einfamilienhauses ohne aufwendige Kanzleiführung (nur Minimalausstattung gemäß § 27 II 1 BRAO) nur/ausschließlich auf einer der privaten Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Motivation ('Liebhaberei'), wenn trotz jahrelanger Eintragung in einem Anwaltssuchdienst nur wenige Mandate und deswegen jahrelange - geringe - Verluste entstehen, die durch Einkünfte aus 'nicht-selbständiger Arbeit'/Beamtenpension (Einkommensteuer-Vordruck 724/109/'N') finanziell ausgeglichen werden können?”
Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit eine Rechtspflegetätigkeit sei; als solche könne die Tätigkeit niemals der privaten Lebensführung zuzuordnen und niemals von persönlichen Gründen und Neigungen motiviert sein. Auch wenn die anwaltliche Tätigkeit —wie die des Klägers— im Rahmen einer sog. ”Kümmerpraxis” ausgeübt werde, könne sie deshalb selbst im Falle andauernder Verluste nicht als ”Liebhaberei” bezeichnet werden. Wenn es dem Kläger in Anbetracht der ”Anwaltsschwemme” noch nicht gelungen sei, Überschüsse aus der Anwaltstätigkeit zu erzielen, rechtfertige das nicht die Nichtberücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen. Da wegen der zunehmenden Anwaltsdichte viele Rechtsanwälte ihre wirtschaftliche Existenz nicht sichern könnten, sei die formulierte Rechtsfrage auch von allgemeiner Bedeutung.
3. Darüber hinaus rügen die Kläger, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil es den Hintergrund der Eintragung eines Rechtsanwalts in einen Anwaltssuchdienst nicht kenne. Sie sehen darin einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Soweit sich die Kläger auf Divergenz berufen, sind die Beschwerden unzulässig, weil die Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung; s. dazu Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757). Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen geltend machen, sind die Beschwerden unbegründet.
1. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; ständige Rechtsprechung).
Eine Divergenz zum BFH-Urteil XI R 10/97 haben die Kläger nicht in dieser Weise dargelegt. Der von ihnen angeführte Satz aus dem finanzgerichtlichen Urteil enthält keine abstrakte Rechtsaussage; vielmehr fasst das FG darin in Form einer Beweiswürdigung die festgestellten Tatsachen und Sachverhaltsumstände dahin gehend zusammen, dass der Betrieb des Klägers objektiv nicht geeignet erscheint, nachhaltig mit Gewinn zu arbeiten. Auch einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH haben die Kläger nicht genannt. Insoweit haben sie lediglich aus den Darlegungen des BFH unter II. 2. b) der Urteilsgründe den —zudem noch falschen— Schluss gezogen, der BFH habe dort ausgeführt, eine Rechtsanwaltspraxis sei immer objektiv ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb. Eine solche Aussage enthält das Urteil indes nicht. Der BFH hat in dem angesprochenen Absatz vielmehr dargelegt, dass das FG dem Kläger des dortigen Streitfalles lediglich subjektiv eine schlechte Betriebsführung bescheinigt habe.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss X B 156/98 vorbringen, das FG habe ihnen zu Unrecht unterstellt, keine Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustsituation getroffen zu haben, behaupten sie keine Divergenz, sondern falsche Sachverhaltswürdigung oder allenfalls einen im Zulassungsverfahren ebenso unbeachtlichen Subsumtionsfehler.
Ob das FG —wie die Kläger behaupten— von einem Urteil des BGH abgewichen ist, kann hier dahinstehen. Denn nach dem Wortlaut des im Streitfall anzuwendenden § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. kann der Zulassungsgrund der Divergenz nur gegenüber Urteilen des BFH und des BVerfG —nicht aber gegenüber Urteilen des BGH— geltend gemacht werden.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das allgemeine Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (vgl. , BFH/NV 2002, 201, m.w.N.). Diese zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. entwickelten Grundsätze gelten auch für die hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung. Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als einkommensteuerrechtlich irrelevante sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 und durch zahlreiche nachfolgende Entscheidungen der einzelnen Senate des BFH geklärt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 201; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 2002, § 15 Rz. 25 ff.). Insbesondere hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 dargelegt, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit als Rechtsanwalt entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats die Gewinnerzielungsabsicht dann verneint werden kann, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird. Im Streitfall geht es lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall, wie es im Übrigen auch das FG getan hat. Auch wenn dabei die Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
3. Soweit die Kläger einen Verstoß des FG gegen Denkgesetze rügen, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der als solcher nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (vgl. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 43).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 491
BFH/NV 2003 S. 491 Nr. 4
KAAAA-69689