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Zur Abgrenzung von Entschädigung und Schadenersatz
Bei Zahlungen, die das Maß des Unüblichen erreichen, liegt keine Entschädigung für entgangene Einnahmen vor
Der BFH hat in einer neuen Entscheidung zur Bestimmung von steuerpflichtigen Zahlungen bei Abfindungen durch den Arbeitgeber entschieden. Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu leisten, ist eine einheitliche steuerpflichtige Entschädigung nur anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass sämtliche Teilzahlungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden sind. Darüber hinaus stellt er einen Maßstab zur Verfügung, um zu bestimmen, ob eine Teilzahlung als steuerfreie Entschädigung einzustufen ist.
Beruflicher Zusammenhang eines Überfalls
A war als Geschäftsführer des A-Vereins tätig. Der Verein führt Selbstkontrollen in der Industrie durch. Auf dem Heimweg zu seinem Wohnhaus wurde A Opfer eines Überfalls. Er erlitt lebensgefährliche Verletzungen am Kopf, musste in der Folge drei Mal operiert werden und ist seitdem schwerbehindert. Der Täter nahm den Autoschlüssel, die Geldbörse und das Mobiltelefon des A an sich und flüchtete mit dessen Dienstwagen. Er wurde gefasst und vom Amtsgericht...