Unentgeltliche Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft für einen täglich nach Hause fahrenden Zeitsoldaten der Bundeswehr
in der Kaserne als steuerpflichtiger Arbeitslohn
keine Abziehbarkeit des versteuerten geldwerten Vorteils für die vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellte, aber vom Soldaten
tatsächlich nicht für Übernachtungen genutzte Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten
Leitsatz
1. Bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne handelt es sich auch dann um einen geldwerten
Vorteil für einen Zeitsoldaten, der zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Sachlohn führt und der mit dem
amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist, wenn der grundsätzlich zum Wohnen in der Kaserne verpflichtete Soldat entsprechend
den Ausgangsregelungen der Bundeswehr (sog. „Ausgang bis zum Wecken”) die Unterkunft in der Kaserne nicht für Übernachtungen
genutzt hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgefahren ist.
2. Hat der Soldat den Werbungskostenabzug für seine täglichen Fahrten von der Privatwohnung zur Kaserne geltend gemacht, darf
er darüber hinaus weder den von ihm – für die nicht zu Übernachtungen genutzte Gemeinschaftsunterkunft – versteuerten Sachbezugswert
noch die darauf entfallende Lohnsteuer noch den Anrechnungsbetrag gem. § 39 Abs. 2 S. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
als Werbungskosten bei seinen nichtselbstständigen Einkünften abziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1130 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2377 WAAAG-84694
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FG des Saarlandes, Urteil v. 31.01.2018 - 2 K 1198/15
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