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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1198/15 EFG 2018 S. 1130 Nr. 13

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; BBesG § 39 Abs. 2 S. 1 BBesG § 69 Abs. 3 SG § 18

Unentgeltliche Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft für einen täglich nach Hause fahrenden Zeitsoldaten der Bundeswehr in der Kaserne als steuerpflichtiger Arbeitslohn

keine Abziehbarkeit des versteuerten geldwerten Vorteils für die vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellte, aber vom Soldaten tatsächlich nicht für Übernachtungen genutzte Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten

Leitsatz

1. Bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne handelt es sich auch dann um einen geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten, der zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Sachlohn führt und der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist, wenn der grundsätzlich zum Wohnen in der Kaserne verpflichtete Soldat entsprechend den Ausgangsregelungen der Bundeswehr (sog. „Ausgang bis zum Wecken”) die Unterkunft in der Kaserne nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgefahren ist.

2. Hat der Soldat den Werbungskostenabzug für seine täglichen Fahrten von der Privatwohnung zur Kaserne geltend gemacht, darf er darüber hinaus weder den von ihm – für die nicht zu Übernachtungen genutzte Gemeinschaftsunterkunft – versteuerten Sachbezugswert noch die darauf entfallende Lohnsteuer noch den Anrechnungsbetrag gem. § 39 Abs. 2 S. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) als Werbungskosten bei seinen nichtselbstständigen Einkünften abziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1130 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2377
WAAAG-84694

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FG des Saarlandes, Urteil v. 31.01.2018 - 2 K 1198/15

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