keine Beschwer des vermeintlichen Organträgers durch Ablehnung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
1. Wendet sich ein Steuerpflichtiger gegen eine zu niedrige Steuerfestsetzung, ist eine Klagebefugnis nur dann gegeben, wenn
er durch die zu niedrige Steuerfestsetzung anderweitige Nachteile befürchten muss, z. B. die Erhöhung anderer, auch späterer
Steuern.
2. Beruht die angefochtene Steuerfestsetzung auf der Ablehnung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, ergibt sich eine Rechtsverletzung
des vermeintlichen Organträgers nicht daraus, dass die Tochtergesellschaften bei Annahme einer Organschaft mangels Selbstständigkeit
nicht Subjekte der Umsatzsteuer wären oder sich die Umsatzsteuer auf die Leistungen zwischen der Klägerin und den (vermeintlichen)
Organgesellschaften bei Ablehnung einer Organschaft als „echte Kosten” erweisen würde, soweit der Vorsteuerabzug nach § 15
Abs. 2 UStG aufgrund (ganz oder teilweise) steuerbefreiter Ausgangsumsätze ausgeschlossen ist.
3. Durch die Ablehnung einer Organschaft sind –wenn überhaupt– nur die jeweiligen Tochtergesellschaften beschwert und können
im Hinblick auf die ihnen gegenüber ergangenen Steuerbescheide eine Rechtsverletzung geltend machen.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 336 Nr. 10 MAAAG-84693
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2017 - 1 K 3438/15
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